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BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16 |
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- BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren - …
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
Der Senat hat im Beschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14) die Erstattungsfähigkeit sogenannter Doppelvertretungskosten bejaht; die insoweit zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht eingelegt worden.c) Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169) die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2013, 427) auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für geboten.
cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest, wie mit Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017, 35 W (pat) 1/14 dargelegt.
- BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen …
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 hatte der Senat die Beteiligten auf seine Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) hingewiesen, in welcher der Senat die Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren verneint hatte; die gegen den letztgenannten Beschluss zugelassene Rechtsbeschwerde ist von keinem der dortigen Beteiligten eingelegt worden.cc) Der Senat hält auch an der von ihm im Beschluss vom 13. Oktober 2016 (35 W (pat) 16/12) geäußerten Auffassung, wonach aufgrund der Unterschiede zwischen der erfinderischen und wirtschaftlichen Bedeutung zwischen Gebrauchsmuster und Patent und den Funktionen von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren und patentrechtlichem Nichtigkeitsverfahren eine regelmäßige Erstattung von Doppelvertretungskosten in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mit parallelem Verletzungsprozess zu verneinen sei, nach nochmaliger Prüfung nicht fest, wie mit Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017, 35 W (pat) 1/14 dargelegt.
- BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
Wie in BPatG 5 W (pat) 8/06 dargelegt werde, werde im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht in der Rechtsprechung regelmäßig eine Doppelvertretung durch Patenanwälte und Rechtsanwälte, anders als im Patentnichtigkeitsverfahren, nicht als notwendig angesehen.Die Entscheidung 5 W (pat) 8/06, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, ist daher ebenfalls überholt.
- BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12
Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
Mit weiterem Schreiben vom 7. März 2017 wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass er nach nochmaliger Prüfung und Beratung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2012 zu Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 2013, 427) auch für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren maßgeblich sei.c) Der Senat erachtet in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 (35 W (pat) 1/14, GRUR 2017, 1169) die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren (GRUR 2013, 427) auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren für geboten.
- BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64
Gebühren der Patentanwälte
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
In seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten - habe der Bundesgerichtshof die Auffassung des 5. Senats des Bundespatentgerichts gebilligt, dass eine Partei im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten sei.bb) Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 1. April 1965 (Ia ZB 20/64 - Patentanwaltskosten, GRUR 1965, 621) Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren als regelmäßig nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat, geht der Senat davon aus, dass diese Entscheidung überholt ist.
- BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05
Demonstrationsschrank
Auszug aus BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
Anzumerken ist allerdings, dass auch in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren typischerweise komplexe Fragen zur Schutzfähigkeit oder auch zur Zulässigkeit von Anspruchsfassungen, die regelmäßig auch in Form mehrerer Hilfsanträge in das Verfahren eingeführt werden, zu klären sind, wobei sich gerade bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich Erfindungshöhe einerseits und erfinderischem Schritt andererseits im Wesentlichen angeglichen haben (vgl. BGH GRUR 2006, 842 - Demonstrationsschrank).